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Es ist allgemein anerkannt, daß die Androhung eines Zwangsgelds wegen der damit für den Betroffenen einhergehenden Rechtsbeeinträchtigung als Zwischenentscheidung mit der Beschwerde gemäß §§ 19, 20 FGG anfechtbar ist (BGH FamRZ 1979, 224, 225). Gleiches hat auch in dem Fall zu gelten, in dem ein auf Androhung eines Zwangsgelds gerichteter Antrag zurückgewiesen wird. Hiervon wird die Durchsetzbarkeit einer gerichtlichen Verfügung für den von ihr Begünstigten entscheidend berührt, weil gemäß § 33 Abs. 3 S. 1 FGG die Androhung eines Zwangsgelds Voraussetzung für dessen Festsetzung ist. Gemäß § 27 Abs. 1 FGG ist gegen die Entscheidung des Beschwerdegerichts regelmäßig das Rechtsmittel der weiteren Beschwerde gegeben. § 63a FGG macht hiervon für Verfahren, die den persönlichen Umgang des Vaters mit dem nichtehelichen Kind zum Gegenstand haben (§ 1711 Abs. 1 BGB), eine Ausnahme. Es kommt deshalb entscheidend darauf an, ob die in einem angefochtenen Beschluß erfolgte Ablehnung der Androhung eines Zwangsgelds dem Umgangsrechtsverfahren zuzuordnen oder ob sie Teil des selbständigen (BGH FamRZ 1986, 789) Verfahrens zur Festsetzung eines Zwangsgelds ist. Der Senat hält die zweite Alternative für zutreffend, weil es noch nicht darum geht, schon vorsorglich auf den Willen des Adressaten der gerichtlichen Verfügung Einfluß zu nehmen, sondern darum, die unabdingbare Voraussetzung für die Festsetzung eines Zwangsgelds zu schaffen.

OLG Celle (15 W 8/97) | Datum: 16.04.1997

Das Verfahren ist wegen der Abweichung zu BayObLG FamRZ 1996, 878 sowie mehrerer Oberlandesgerichte gemäß § 28 Abs. 2 FGG dem BGH vorgelegt worden. DAVorm 1997, 512 FamRZ 1997, 1109 [...]

Hätte eine Aussetzung des Verfahrens über den Versorgungsausgleich für die ausgleichsberechtigte Ehefrau, deren Rente gemäß dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 12.3.1996 nach bisherigem Recht zu niedrig berechnet worden ist, die nachteilige Folge, daß sie - gerade aufgrund der für verfassungswidrig erklärten Rechtslage - vorläufig überhaupt nicht an dem vom Ehemann in der Ehezeit erworbenen 'Überschuß' an Versorgungsanwartschaften teilhaben könnte, scheidet eine Aussetzung des Verfahrens über den Versorgungsausgleich aus. Dadurch würde nämlich die ausgleichsberechtigte Ehefrau zusätzlich in verfassungswidriger, nämlich den Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) verletzender Weise benachteiligt. Dieses Ergebnis kann nur dadurch vermieden werden, daß der Versorgungsausgleich schon jetzt durchgeführt wird. Eine Berechnung der von der Ehefrau erworbenen Rentenanwartschaften auf der Grundlage des bisherigen Rechts würde sich allerdings in verfassungswidriger Weise zu Lasten des Ehemanns auswirken, weil erkennbar der Hablbteilungsgrundsatz verlett würde, wodurch in nicht legitimiertem Maße in die verfassungsrechtlich geschützte Versorgungsposition eingegriffen würde (Art. 14 Abs. 1 GG). Der Versorgungsausgleich ist deshalb in diesen Fällen auf den Umfang zu begrenzen, der sich aufgrund der Beanstandungen des Bundesverfassungsgerichts zwingend ergibt. Eine vorläufige Berechnung der ehezeitlichen Rentenanwartschaften der Ehefrau ist in der Wiese möglich, daß in ihrem Versicherungsverlauf zusammentreffenden Kindererziehungszeiten und Beitragszeiten auf der Grundlage des bisherigen Rechts additiv bewertet werden.

OLG Celle (17 UF 218/96) | Datum: 26.05.1997

FamRZ 1997, 1218 [...]

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